RS OGH 1952/12/8 1W3944/52

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Veröffentlicht am 08.12.1952
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Norm

EheG §63
  1. EheG § 63 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995

Rechtssatz

Hat eine Ehefrau nach geschiedener Ehe rechtswirksam ihren Mädchennamen wieder angenommen, dann kann sie sich nach Scheidung ihrer darauf eingegangenen Ehe gemäß § 55 Abs 2 EheG nicht mehr den Namen ihres ersten Mannes beilegen. Dabei ist es unerheblich, ob sie wegen der aus der ersten Ehe hervorgegangenen und bei ihr lebenden Kinder ein Interesse an der Führung des ersten Ehenamens hat. RS U Kammergericht Berlin West (D) 1952/12/08 1 W 3944/52 Veröff: Das Standesamt 1954,12 H1Hat eine Ehefrau nach geschiedener Ehe rechtswirksam ihren Mädchennamen wieder angenommen, dann kann sie sich nach Scheidung ihrer darauf eingegangenen Ehe gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG nicht mehr den Namen ihres ersten Mannes beilegen. Dabei ist es unerheblich, ob sie wegen der aus der ersten Ehe hervorgegangenen und bei ihr lebenden Kinder ein Interesse an der Führung des ersten Ehenamens hat. RS U Kammergericht Berlin West (D) 1952/12/08 1 W 3944/52 Veröff: Das Standesamt 1954,12 H1

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0104639

Dokumentnummer

JJR_19521208_AUSL000_00100W03944_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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