Norm
GmbHG §2 Abs2Rechtssatz
Nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages aber vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister kann durch tatsächliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit nur eine OHG oder eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht entstanden sein. Anwendbarkeit der Grundsätze des GmbH - Vertrages insbesondere über die Gewinnanteile auf die Vorgesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0059683Dokumentnummer
JJR_19521210_OGH0002_0010OB00547_5200000_002