Norm
EO §7 Abs2 DbRechtssatz
(Auf Grund eines Rückstellungsvergleiches hatten die Verpflichteten eine Wohnung binnen vier Wochen nach Bezahlung 50.000,-- S durch die betreibende Partei zu räumen; der Betrag war wertgesichert nach dem Lohne eines Bauarbeiters). Da aus dem Inhalt des Vergleiches ein bestimmter Mehranspruch der verpflichteten Partei (über die bezahlten 50.000,-- S hinaus) nicht feststeht, hängt die Vollstreckbarkeit des Räumungsanspruches nicht davon ab, daß die betreibende Partei beweist, sie habe den vollen wertgesicherten Betrag bezahlt. Der Beweis des Gegenteiles obliegt vielmehr der verpflichteten Partei und ist Gegenstand einer Klage gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO.(Auf Grund eines Rückstellungsvergleiches hatten die Verpflichteten eine Wohnung binnen vier Wochen nach Bezahlung 50.000,-- S durch die betreibende Partei zu räumen; der Betrag war wertgesichert nach dem Lohne eines Bauarbeiters). Da aus dem Inhalt des Vergleiches ein bestimmter Mehranspruch der verpflichteten Partei (über die bezahlten 50.000,-- S hinaus) nicht feststeht, hängt die Vollstreckbarkeit des Räumungsanspruches nicht davon ab, daß die betreibende Partei beweist, sie habe den vollen wertgesicherten Betrag bezahlt. Der Beweis des Gegenteiles obliegt vielmehr der verpflichteten Partei und ist Gegenstand einer Klage gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001525Im RIS seit
10.12.1952Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024