RS OGH 1971/2/25 3Ob756/52; 1Ob42/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1952
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Norm

EO §7 Abs2 Db
EO §36 Abs1 Z1 Aa
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

(Auf Grund eines Rückstellungsvergleiches hatten die Verpflichteten eine Wohnung binnen vier Wochen nach Bezahlung 50.000,-- S durch die betreibende Partei zu räumen; der Betrag war wertgesichert nach dem Lohne eines Bauarbeiters). Da aus dem Inhalt des Vergleiches ein bestimmter Mehranspruch der verpflichteten Partei (über die bezahlten 50.000,-- S hinaus) nicht feststeht, hängt die Vollstreckbarkeit des Räumungsanspruches nicht davon ab, daß die betreibende Partei beweist, sie habe den vollen wertgesicherten Betrag bezahlt. Der Beweis des Gegenteiles obliegt vielmehr der verpflichteten Partei und ist Gegenstand einer Klage gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO.(Auf Grund eines Rückstellungsvergleiches hatten die Verpflichteten eine Wohnung binnen vier Wochen nach Bezahlung 50.000,-- S durch die betreibende Partei zu räumen; der Betrag war wertgesichert nach dem Lohne eines Bauarbeiters). Da aus dem Inhalt des Vergleiches ein bestimmter Mehranspruch der verpflichteten Partei (über die bezahlten 50.000,-- S hinaus) nicht feststeht, hängt die Vollstreckbarkeit des Räumungsanspruches nicht davon ab, daß die betreibende Partei beweist, sie habe den vollen wertgesicherten Betrag bezahlt. Der Beweis des Gegenteiles obliegt vielmehr der verpflichteten Partei und ist Gegenstand einer Klage gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 756/52
    Entscheidungstext OGH 10.12.1952 3 Ob 756/52
  • 1 Ob 42/71
    Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 42/71
    Anm: Veröff: EvBl 1971/318 S 603 = MietSlg 23701 (8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001525

Im RIS seit

10.12.1952

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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