Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G1Rechtssatz
Zur Bewilligung der Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist erforderlich, daß die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte neue Tatsache auch bewiesen wird.Zur Bewilligung der Wiederaufnahme nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist erforderlich, daß die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte neue Tatsache auch bewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044750Dokumentnummer
JJR_19521217_OGH0002_0010OB00998_5200000_001