Beisatz: Der Wille der Parteien muß darauf gerichtet sein, und zum Ausdruck gebracht werden, daß eine außerhalb der bestimmten Zeit oder Frist erbrachte Leistung nicht mehr als Erfüllung des Vertrages angesehen werden soll. (T2)
Beis wie T2; Beisatz: Der im Gesetz (§ 919 ABGB) gebrauchte Ausdruck, "bei sonstigem Rücktritt" ist allerdings nicht wörtlich zu verstehen. Auch die Verabredung einer sogenannten kassatorischen Klausel oder die Vereinbarung der Vertragsparteien, daß eine verspätete Vertragserfüllung ausgeschlossen ist, genügen für die Annahme eines Fixgeschäftes. (T3) Veröff: SZ 54/186