Norm
ABGB §608Rechtssatz
Wenn in einem wechselseitigen Testamente von Ehegatten der Passus vorkommt, daß sich beide Ehegatten zugesagt haben, es werde der den anderen Teil Überlebende über das ihm zufallende Vermögen, soweit es bei seinem Ableben noch vorhanden ist, den Verwandten des anderen Teiles zukomme, bedeutet dies keine Anordnung einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest, sondern lediglich die Erwähnung einer Zusage, die als ein vor Errichtung des Testamentes abgegebenes mündliches Versprechen die im Gesetze geforderte Einsetzung von Nacherben nicht zu ersetzen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012527Dokumentnummer
JJR_19521218_OGH0002_0030OB00786_5200000_001