RS OGH 1977/11/8 3Ob785/52, 3Ob451/54, 3Ob59/55, 7Ob281/56, 3Ob283/59, 2Ob411/59, 2Ob492/59, 5Ob525/

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Veröffentlicht am 18.12.1952
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Norm

KO §81 Abs1
KO §115 Abs1
ZPO §1 Bb
ZPO §235 B
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine gesetzliche Vorschrift, unter welcher Bezeichnung der Masseverwalter einen Prozeß zu führen hat, besteht nicht. Möglich sind die Bezeichnungen: " Doktor X als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Y" oder "Konkursmasse Y, vertreten durch den Masseverwalter X". Eine unpräzise Bezeichnung der klagenden Partei kann von Amts wegen verbessert werden.Eine gesetzliche Vorschrift, unter welcher Bezeichnung der Masseverwalter einen Prozeß zu führen hat, besteht nicht. Möglich sind die Bezeichnungen: " Doktor römisch zehn als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Y" oder "Konkursmasse Y, vertreten durch den Masseverwalter X". Eine unpräzise Bezeichnung der klagenden Partei kann von Amts wegen verbessert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035194

Dokumentnummer

JJR_19521218_OGH0002_0030OB00785_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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