Norm
ZPO §235 Abs1 DRechtssatz
Die Abänderung eines Herausgabebegehrens (bzw dessen Ergänzung) in eine solches mit einer Zug um Zug Leistung ist keine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 ZPO, sondern eine zulässige Änderung des Klagebegehrens nach § 235 Abs4 ZPO.Die Abänderung eines Herausgabebegehrens (bzw dessen Ergänzung) in eine solches mit einer Zug um Zug Leistung ist keine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins, ZPO, sondern eine zulässige Änderung des Klagebegehrens nach Paragraph 235, Abs4 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039480Dokumentnummer
JJR_19521223_OGH0002_0020OB00952_5200000_001