Norm
EheG §55 b2Rechtssatz
Auch verzichtete und verjährte Eheverfehlungen können ohne Einschränkung auf die Bestimmungen des § 59 Abs 2 EheG bei Beurteilung der Zerrüttung der Ehe nach § 55 EheG herangezogen werden.Auch verzichtete und verjährte Eheverfehlungen können ohne Einschränkung auf die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 2, EheG bei Beurteilung der Zerrüttung der Ehe nach Paragraph 55, EheG herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057163Dokumentnummer
JJR_19521223_OGH0002_0010OB01021_5200000_001