Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Die Herrschaft des einzelnen Teilhabers einer gemeinsamen Sache erstreckt sich grundsätzlich nur auf seinen Anteil, als dessen wirklicher und vollständiger Eigentümer er anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015591Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008