RS OGH 1952/12/30 2Ob860/52, 2Ob155/08w

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Veröffentlicht am 30.12.1952
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Norm

ABGB §833 A

Rechtssatz

Die Herrschaft des einzelnen Teilhabers einer gemeinsamen Sache erstreckt sich grundsätzlich nur auf seinen Anteil, als dessen wirklicher und vollständiger Eigentümer er anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015591

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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