RS OGH 1952/12/30 2Ob942/52

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Veröffentlicht am 30.12.1952
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Norm

ABGB §1107

Rechtssatz

Der "Vorteil" des Bestandgebers kann auch darin liegen, daß er seinem Sohne unentgeltlich das Wohnen ermöglichte. Dieser Vorteil ist mit jenem Betrag zu veranschlagen, den der Mieter für die von ihm nicht benützten Räume zu entrichten gehabt hätte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 942/52
    Entscheidungstext OGH 30.12.1952 2 Ob 942/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024932

Dokumentnummer

JJR_19521230_OGH0002_0020OB00942_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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