RS OGH 1953/1/7 2Ob651/52, 3Ob295/55, 6Ob85/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1953
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Norm

ABGB §565
ABGB §566

Rechtssatz

Scheinbar logische Handlungen eines Geisteskranken entbehren dennoch der Besonnenheit und Ernstlichkeit, wenn sie einer schwerkranken Seele entspringen. Wenn auch ein Geisteskranker im Zeitpunkte der Testamentserrichtung weiß, was er tut und welchen Inhalt seine Verfügung hat, kann Besonnenheit und Ernst gefehlt haben. Die Beweislast für den Mangel der Besonnenheit und Willensfähigkeit trifft den im Erbrechtsstreit beklagten gesetzlichen Erben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 651/52
    Entscheidungstext OGH 07.01.1953 2 Ob 651/52
  • 3 Ob 295/55
    Entscheidungstext OGH 15.06.1955 3 Ob 295/55
    Ähnlich; nur: Wenn auch ein Geisteskranker im Zeitpunkte der Testamentserrichtung weiß, was er tut und welchen Inhalt seine Verfügung hat, kann Besonnenheit und Ernst gefehlt haben. (T1)
  • 6 Ob 85/75
    Entscheidungstext OGH 10.07.1975 6 Ob 85/75
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012405

Dokumentnummer

JJR_19530107_OGH0002_0020OB00651_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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