Norm
ABGB §565Rechtssatz
Scheinbar logische Handlungen eines Geisteskranken entbehren dennoch der Besonnenheit und Ernstlichkeit, wenn sie einer schwerkranken Seele entspringen. Wenn auch ein Geisteskranker im Zeitpunkte der Testamentserrichtung weiß, was er tut und welchen Inhalt seine Verfügung hat, kann Besonnenheit und Ernst gefehlt haben. Die Beweislast für den Mangel der Besonnenheit und Willensfähigkeit trifft den im Erbrechtsstreit beklagten gesetzlichen Erben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012405Dokumentnummer
JJR_19530107_OGH0002_0020OB00651_5200000_001