Norm
ZPO §519 Z3 DRechtssatz
Ob ein Rechtskraftvorbehalt gemäß §§ 519 Z 3, 527 Abs 2 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen ist oder nicht entscheidet ausschließlich das über das Rechtsmittel erkennende Gericht; den Parteien ist hierauf jede Einflußnahme entzogen.Ob ein Rechtskraftvorbehalt gemäß Paragraphen 519, Ziffer 3, 527, Absatz 2, ZPO in die Entscheidung aufzunehmen ist oder nicht entscheidet ausschließlich das über das Rechtsmittel erkennende Gericht; den Parteien ist hierauf jede Einflußnahme entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013