RS OGH 1953/1/7 3Ob795/52, 2Ob753/53, 2Ob2/57 (2Ob125/57), 2Ob242/52, 2Ob389/68, 2Ob38/76, 8Ob4/78

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Veröffentlicht am 07.01.1953
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Norm

ABGB §1325 D4
ABGB §1327 C
ZPO §506 Abs1 Z2

Rechtssatz

Wird die Änderung einer Rente begehrt, hat der Rechtsmittelwerber auch den Betrag anzugeben, auf welchen die Rente herabgesetzt werden soll. Kann ein solcher Betrag weder dem Antrage, noch den Rechtsmittelausführungen entnommen werden, ist der Antrag unbestimmt und kann nicht zur Grundlage einer Entscheidung dienen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0030999

Dokumentnummer

JJR_19530107_OGH0002_0030OB00795_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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