Norm
ABGB §1325 D4Rechtssatz
Wird die Änderung einer Rente begehrt, hat der Rechtsmittelwerber auch den Betrag anzugeben, auf welchen die Rente herabgesetzt werden soll. Kann ein solcher Betrag weder dem Antrage, noch den Rechtsmittelausführungen entnommen werden, ist der Antrag unbestimmt und kann nicht zur Grundlage einer Entscheidung dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0030999Dokumentnummer
JJR_19530107_OGH0002_0030OB00795_5200000_001