Norm
ABGB §1054Rechtssatz
Wenn der Käufer eines Miethauses für den Fall, daß der Mieter des Hauses nicht rechtzeitig räumen, mit dem Verkäufer vereinbart hat, daß dann vom Kaufpreis ein bestimmter Teil "verfalle", ist damit ein bedingter Preisnachlaß zugesichert, aber nicht eine Konventionalstrafe vereinbart.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025403Dokumentnummer
JJR_19530107_OGH0002_0020OB00989_5200000_001