RS OGH 1953/1/8 1Ob1032/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1953
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Norm

ABGB §1438 D
EO §293 Abs2 und 3

Rechtssatz

Eine Vereinbarung der Aufrechnung gegen nach § 4 Abs 1 Lohnpfändungsverordnung der Exekution entzogenen Anspruch gemäß § 293 EO ist, von den dortz im Abs 3 angeführten Ausnahmen abgesehen, wirkungslos, und dies selbst dann, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 Lohnpfändungsverordnung gegeben wären.Eine Vereinbarung der Aufrechnung gegen nach Paragraph 4, Absatz eins, Lohnpfändungsverordnung der Exekution entzogenen Anspruch gemäß Paragraph 293, EO ist, von den dortz im Absatz 3, angeführten Ausnahmen abgesehen, wirkungslos, und dies selbst dann, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Lohnpfändungsverordnung gegeben wären.

Entscheidungstexte

  • RS0003928">1 Ob 1032/52
    Entscheidungstext OGH 08.01.1953 1 Ob 1032/52
    SZ 26/6; Vgl die Entscheidungen über die Aufrechenbarkeit gegenüber Unterhaltsforderungen bei § 1438 ABGB (so u.a. Entscheidung vom 23.09.1953, EvBl 1953/496; SZ 26/200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003928

Dokumentnummer

JJR_19530108_OGH0002_0010OB01032_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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