RS OGH 1966/11/24 3Ob777/52, 3Ob759/54, 5Ob582/59, 8Ob249/65, 8Ob327/65, 8Ob341/65, 1Ob290/66

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Veröffentlicht am 14.01.1953
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Norm

AußStrG §9 Q
BehÜG §6
BehÜG §7
JWG §3
Verfassung der Stadt Wien

Rechtssatz

Der Magistrat der Stadt Wien ist trotz seiner Gliederung in zahlreiche Dienststellen und Abteilungen ein einheitlicher Verwaltungsapparat, eine einzelne Behörde und die Bezirksjugendämter stellen daher gegenüber der Zentralstelle keine instanzenmässig untergeordneten Behörden dar, sondern sind nur exponierte Dienststellen des Magistrates (vgl auch 2 Ob 97/51).Der Magistrat der Stadt Wien ist trotz seiner Gliederung in zahlreiche Dienststellen und Abteilungen ein einheitlicher Verwaltungsapparat, eine einzelne Behörde und die Bezirksjugendämter stellen daher gegenüber der Zentralstelle keine instanzenmässig untergeordneten Behörden dar, sondern sind nur exponierte Dienststellen des Magistrates vergleiche auch 2 Ob 97/51).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006972

Dokumentnummer

JJR_19530114_OGH0002_0030OB00777_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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