RS OGH 1953/1/14 2Ob725/52, 3Ob496/52, 1Ob62/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1953
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Norm

ABGB §879 CIIl1
ABGB §1431
ABGB §1059

Rechtssatz

Der vom Kläger bezahlte, heimlich vereinbarte Überpreis für die Liegenschaft kann zurückgefordert werden. Solange überwiegende landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften noch immer der Preisregelung unterliegen (Anlage A/I/10 des Preisregelungsgesetzes 1950), kann nicht gesagt werden, daß die Vorschriften der obigen Verordnung sinnlos und zwecklos geworden seien. Das Motiv für ein Abweichen von der Wahrheit bezüglich des Kaufpreises erscheint ganz gleichgültig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 496/52
    Entscheidungstext OGH 08.01.1952 3 Ob 496/52
    Vgl auch; Beisatz: Wenn ein höherer Preis als den Preisvorschriften und auch dem Kaufvertrag ("jeweiliger Tagespreis") entsprach, in Unkenntnis des zulässigen Preises bezahlt wurde, steht dem Käufer das Recht zu, den irrtümlich gezahlten Differenzbetrag zurückzufordern. (T1)
  • 2 Ob 725/52
    Entscheidungstext OGH 14.01.1953 2 Ob 725/52
    Veröff: JBl 1953,418
  • 1 Ob 62/58
    Entscheidungstext OGH 11.04.1958 1 Ob 62/58
    Vgl; Beisatz: Wissentlich entgegen den Preisvorschriften zuviel bezahlter Mietzins kann nicht zurückverlangt werden (§ 1437 ABGB). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024397

Dokumentnummer

JJR_19530114_OGH0002_0020OB00725_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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