Norm
ABGB §879 CIIl1Rechtssatz
Der vom Kläger bezahlte, heimlich vereinbarte Überpreis für die Liegenschaft kann zurückgefordert werden. Solange überwiegende landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften noch immer der Preisregelung unterliegen (Anlage A/I/10 des Preisregelungsgesetzes 1950), kann nicht gesagt werden, daß die Vorschriften der obigen Verordnung sinnlos und zwecklos geworden seien. Das Motiv für ein Abweichen von der Wahrheit bezüglich des Kaufpreises erscheint ganz gleichgültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024397Dokumentnummer
JJR_19530114_OGH0002_0020OB00725_5200000_001