RS OGH 1953/1/14 2Ob21/53, 2Ob525/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1953
beobachten
merken

Norm

ZPO §482 Abs2 B2
ZPO §504 Abs2

Rechtssatz

Da die Nichtigkeit des Übergabsvertrages von der Klägerin aus einem angeblichen Willensmangel abgeleitet worden ist, und ihr die Klage begründendes Vorbringen nur diesen Mangel umfaßt hat, bleibt sie auch im Berufungsverfahren an dieses Vorbringen gebunden und darf nicht einen anderen Mangel geltend machen (Nichteinhaltung der Form des Notariatsaktes unter dem Gesichtspunkt einer Schenkung auf den Todesfall), mag er auch ebenfalls die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge haben, denn damit wird eine neue Tatsachenbehauptung aufgestellt und ein neuer Klagegrund ausgeführt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 21/53
    Entscheidungstext OGH 14.01.1953 2 Ob 21/53
    Veröff: SZ 26/11
  • 2 Ob 525/57
    Entscheidungstext OGH 06.11.1957 2 Ob 525/57
    Ähnlich; Beisatz: Allgemein (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0042058

Dokumentnummer

JJR_19530114_OGH0002_0020OB00021_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten