RS OGH 1953/1/15 IVZR76/52

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Veröffentlicht am 15.01.1953
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Norm

ABGB §43 A

Rechtssatz

Wird der Familienname eines Verstorbenen unter Hinzufügung seines Vornamens von einem Dritten gebraucht, so liegt darin auch ein Gebrauch des Namens der Witwe des Verstorbenen. Das Interesse der Witwe wird durch einen solchen Namensgebrauch jedenfalls dann verletzt, wenn der Dritte ein politischer Verein ist, mag es sich auch bei dem Verstorbenen um eine Person aus dem Bereich der politischen Zeitgeschichte handeln.

Veröff: NJW 1953,577; mit Anmerkung von Ficker in SJZ 1953,730 (H 23)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103039

Dokumentnummer

JJR_19530115_AUSL000_0040ZR00076_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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