Norm
ABGB §823Rechtssatz
Einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, steht nicht die Befugnis zu, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen ( mit eingehendem Kontravotum 23 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015514Dokumentnummer
JJR_19530121_OGH0002_0010OB00332_5100000_001