RS OGH 2010/3/3 1Ob404/53; 3Ob2374/96f; 1Ob106/04a; 6Ob214/09b; 9Ob11/10y

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Veröffentlicht am 21.01.1953
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Norm

HGB §109
HGB §124
HGB §128
HGB §163

Rechtssatz

Bei einer Gewinngarantie an einen Gesellschafter können die anderen Gesellschafter nur in Anspruch genommen werden, wenn sie sich persönlich verpflichtet haben; ansonsten richtet sich der Anspruch nur gegen die Gesellschaft, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Gesellschaftsvermögen zur Zahlung des vereinbarten Gewinns hinreicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialanspruch, Sozialverbindlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0061656

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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