Norm
ABGB §726Rechtssatz
Das Aufrücken der Legatare in die Rechtsstellung von Erben setzt nicht gerade ein freiwilliges Entsagen der primären Erben voraus, sondern kommt immer dann in Betracht, wenn die zur Erbschaft erst berufenen Personen nicht erben wollen oder nicht erben können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015354Dokumentnummer
JJR_19530121_OGH0002_0020OB00979_5200000_001