RS OGH 1953/1/21 3Ob11/53, 5Ob702/82, 1Ob663/83, 6Ob114/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1953
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BIII

Rechtssatz

Die Verbreitung wahrer Tatsachen, aus denen Schlußfolgerungen der im § 1330 Abs 2 ABGB angeführten Art gezogen werden können, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle (vgl SZ 18/93). Wenn der Beklagte selbst aus einer richtigen Tatsache eine unrichtige Schlußfolgerung zieht, so fällt die unrichtige Beurteilung wahrer Tatsachen nicht unter § 1330 ABGB. Umso weniger aber ist er für Schlußfolgerungen verantwortlich, welche ein Dritter aus den mitgeteilten wahren Tatsachen ziehen kann oder wirklich zieht. Er haftet nur für die Richtigkeit und Wahrheit der Tatsache.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 11/53
    Entscheidungstext OGH 21.01.1953 3 Ob 11/53
  • 5 Ob 702/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 702/82
    Auch; nur: Die Verbreitung wahrer Tatsachen, aus denen Schlußfolgerungen der im § 1330 Abs 2 ABGB angeführten Art gezogen werden können, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle (vgl SZ 18/93). (T1)
  • 1 Ob 663/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 663/83
    nur: Die Verbreitung wahrer Tatsachen fällt nicht unter diese Gesetzesstelle. (T2)
  • 6 Ob 114/00h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 73/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031833

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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