Norm
ABGB §923Rechtssatz
Sichert der Bevollmächtigte des Verkäufers zu, daß die verkaufte Sache völlig einwandfrei sei und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat und die nach den Erklärungen der Vertragschließenden als ausdrücklich bedungen angesehen werden müssen, kann der Käufer eine Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel unterlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0018513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016