RS OGH 2023/5/23 2Ob997/52; 6Ob122/66; 1Ob174/71; 1Ob657/76; 1Ob745/79; 3Ob238/15v; 1Ob79/23h

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Veröffentlicht am 28.01.1953
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Rechtssatz

Sichert der Bevollmächtigte des Verkäufers zu, daß die verkaufte Sache völlig einwandfrei sei und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat und die nach den Erklärungen der Vertragschließenden als ausdrücklich bedungen angesehen werden müssen, kann der Käufer eine Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel unterlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0018513

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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