RS OGH 1953/1/28 1Ob30/53

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Veröffentlicht am 28.01.1953
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Norm

EheG §50

Rechtssatz

Wenn mit einer baldigen Beseitigung der Geistesstörung zu rechnen ist, oder diese Störung tatsächlich und endgültig weggefallen ist, und der gesundete Gatte sich seither nichts zu Schulden kommen ließ, kann von vornherein eine unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/53
    Entscheidungstext OGH 28.01.1953 1 Ob 30/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056604

Dokumentnummer

JJR_19530128_OGH0002_0010OB00030_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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