RS OGH 1953/1/30 5Os1131/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1953
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Norm

JGG 1961 §16
StPO §265 Bb

Rechtssatz

Hat das Gericht nach dem § 12 JGG eine Rahmenstrafe verhängt, so kann ein späteres Urteil bei Bemessung der Strafe auf das erste Urteil gemäß dem § 265 StPO nur derart Rücksicht nehmen, daß die neu zu verhängende Strafe zusammen mit dem im vorausgegangenen Urteil ausgesprochenen Höchstmaß der Rahmenstrafe die nach dem § 265 StPO höchste zulässige Strafdauer nicht übersteigt. (Zum JGG 1949)

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1131/52
    Entscheidungstext OGH 30.01.1953 5 Os 1131/52
    Veröff: EvBl 1953/307 S 384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0088460

Dokumentnummer

JJR_19530130_OGH0002_0050OS01131_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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