Norm
JGG 1961 §16Rechtssatz
Hat das Gericht nach dem § 12 JGG eine Rahmenstrafe verhängt, so kann ein späteres Urteil bei Bemessung der Strafe auf das erste Urteil gemäß dem § 265 StPO nur derart Rücksicht nehmen, daß die neu zu verhängende Strafe zusammen mit dem im vorausgegangenen Urteil ausgesprochenen Höchstmaß der Rahmenstrafe die nach dem § 265 StPO höchste zulässige Strafdauer nicht übersteigt. (Zum JGG 1949)Hat das Gericht nach dem Paragraph 12, JGG eine Rahmenstrafe verhängt, so kann ein späteres Urteil bei Bemessung der Strafe auf das erste Urteil gemäß dem Paragraph 265, StPO nur derart Rücksicht nehmen, daß die neu zu verhängende Strafe zusammen mit dem im vorausgegangenen Urteil ausgesprochenen Höchstmaß der Rahmenstrafe die nach dem Paragraph 265, StPO höchste zulässige Strafdauer nicht übersteigt. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0088460Dokumentnummer
JJR_19530130_OGH0002_0050OS01131_5200000_001