RS OGH 1962/9/19 1Ob41/53, 2Ob615/56, 7Ob270/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1953
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Norm

ABGB §302 B
EO §379 Abs3 Z2 E2
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung zur Sicherstellung einer Geldforderung nach § 379 Abs 3 Z 2 EO durch Verbot der Belastung oder Veräußerung eines Unternehmens ist unzulässig. In dem Antrag auf Erlassung eines Veräußerungs- und Verpfändungsverbotes hinsichtlich eines Unternehmens ist nicht jener auf Erlassung dieser Verbote bloß hinsichtlich der Geschäftseinrichtung enthalten.Eine einstweilige Verfügung zur Sicherstellung einer Geldforderung nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 2, EO durch Verbot der Belastung oder Veräußerung eines Unternehmens ist unzulässig. In dem Antrag auf Erlassung eines Veräußerungs- und Verpfändungsverbotes hinsichtlich eines Unternehmens ist nicht jener auf Erlassung dieser Verbote bloß hinsichtlich der Geschäftseinrichtung enthalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/53
    Entscheidungstext OGH 04.02.1953 1 Ob 41/53
    JBl 1953/15/16,414
  • 2 Ob 615/56
    Entscheidungstext OGH 07.11.1956 2 Ob 615/56
    nur: Eine einstweilige Verfügung zur Sicherstellung einer Geldforderung nach § 379 Abs 3 Z 2 EO durch Verbot der Belastung oder Veräußerung eines Unternehmens ist unzulässig. (T1) Beisatz: Auch der Gewerbeberechtigung. (T2) = JBl 1957,102
  • 7 Ob 270/62
    Entscheidungstext OGH 19.09.1962 7 Ob 270/62
    Beisatz: Hotelkonzession (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005494

Dokumentnummer

JJR_19530204_OGH0002_0010OB00041_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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