Norm
ABGB §879 CIIhRechtssatz
Gegen gewerbepolizeiliche Vorschriften verstossende Geschäfte sind nicht nichtig. (vgl. SZ XIX 160).Gegen gewerbepolizeiliche Vorschriften verstossende Geschäfte sind nicht nichtig. vergleiche SZ römisch neunzehn 160).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016770Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024