RS OGH 1953/2/11 1Ob96/53

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Veröffentlicht am 11.02.1953
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Norm

ABGB §1370
EO §253
EO §268
EO §294

Rechtssatz

Die Pfändung des Herausgabeanspruches gegen die Pfandleihanstalt als Drittschuldner bezüglich dort verpfändeter Sachen des Verpflichteten ist nur durch gleichzeitige Pfändung des Pfandscheines nach § 253 EO vollstreckbar. Eine abgesonderte Pfändung des Herausgabeanspruches nach § 294 EO ist unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003533

Dokumentnummer

JJR_19530211_OGH0002_0010OB00096_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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