RS OGH 1953/2/11 3Ob38/53, 1Ob44/67

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Veröffentlicht am 11.02.1953
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Norm

ABGB §43 B
ABGB §183
ABGB §879
AdelsaufhG

Rechtssatz

Jedes Rechtsgeschäft, durch welches einer dritten Person die Führung einer Adelsbezeichnung ermöglicht werden soll, ist verboten und nichtig. Die gerichtliche Bestätigung eines aus diesem Grunde nichtigen Adoptionsvertrages ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0009370

Dokumentnummer

JJR_19530211_OGH0002_0030OB00038_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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