Norm
ABGB §43 BRechtssatz
Jedes Rechtsgeschäft, durch welches einer dritten Person die Führung einer Adelsbezeichnung ermöglicht werden soll, ist verboten und nichtig. Die gerichtliche Bestätigung eines aus diesem Grunde nichtigen Adoptionsvertrages ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0009370Dokumentnummer
JJR_19530211_OGH0002_0030OB00038_5300000_002