RS OGH 1953/2/11 3Ob90/53

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Veröffentlicht am 11.02.1953
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Norm

EO §251 Z6
  1. EO § 251 heute
  2. EO § 251 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 251 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Es ist für die Beurteilung der Frage, ob eine im Betrieb eines Kleingewerbetreibenden verwendete Maschinen der Exekution gemäß § 251 Z 6 EO entzogen ist, von entscheidender Bedeutung, ob der Gewerbebetrieb des Verpflichteten auch dann, wenn ihm die gepfändete Maschine entzogen wird, in gleicher Weise aufrechterhalten werden kann, ohne daß durch die Entziehung des Betriebsmittels der Betrieb unrentabel wird.Es ist für die Beurteilung der Frage, ob eine im Betrieb eines Kleingewerbetreibenden verwendete Maschinen der Exekution gemäß Paragraph 251, Ziffer 6, EO entzogen ist, von entscheidender Bedeutung, ob der Gewerbebetrieb des Verpflichteten auch dann, wenn ihm die gepfändete Maschine entzogen wird, in gleicher Weise aufrechterhalten werden kann, ohne daß durch die Entziehung des Betriebsmittels der Betrieb unrentabel wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 90/53
    Entscheidungstext OGH 11.02.1953 3 Ob 90/53
    EvBl 1953/168 S 212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003569

Dokumentnummer

JJR_19530211_OGH0002_0030OB00090_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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