Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Den Parteien ist es nicht gestattet, anstatt eines Mietzinses eine Benützungsentschädigung zu vereinbaren und damit das Zustandekommen eines Mietvertrages auszuschließen. Wenn aber eine Sache gegen den Willen des Berechtigten ohne Titel benützt wird, ist dieser befugt, eine Entschädigung zu begehren, ohne dass daraus auf seine Absicht, einen Mietvertrag zu vereinbaren, geschlossen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014329Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017