RS OGH 1953/2/11 3Ob790/52, 7Ob399/55, 6Ob657/81, 6Ob195/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1953
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Norm

ABGB §863 FI
ABGB §974
ABGB §1100 C

Rechtssatz

Den Parteien ist es nicht gestattet, anstatt eines Mietzinses eine Benützungsentschädigung zu vereinbaren und damit das Zustandekommen eines Mietvertrages auszuschließen. Wenn aber eine Sache gegen den Willen des Berechtigten ohne Titel benützt wird, ist dieser befugt, eine Entschädigung zu begehren, ohne dass daraus auf seine Absicht, einen Mietvertrag zu vereinbaren, geschlossen werden darf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 790/52
    Entscheidungstext OGH 11.02.1953 3 Ob 790/52
  • 7 Ob 399/55
    Entscheidungstext OGH 16.05.1956 7 Ob 399/55
  • 6 Ob 657/81
    Entscheidungstext OGH 02.09.1981 6 Ob 657/81
    Vgl auch; Veröff: MietSlg 33138
  • 6 Ob 195/16v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 195/16v
    Vgl; Beisatz: Hier: Bestehen eines Bestandverhältnisses bejaht: Der Mieter hat zwar die Auflösung des Bestandverhältnisses erklärt, gleichzeitig aber bekannt gegeben, er werde das Bestandobjekt weiterhin benützen und dafür ein angemessenes Benützungsentgelt bezahlen. Die Vermieterin hat die Zahlungen auch entgegengenommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014329

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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