Norm
EO §1 Z3 IICRechtssatz
Insoweit ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl die Erwirkung von Arbeiten zu Gegenstand hat, ist er kein tauglicher Exekutionstitel. Insoweit jedoch im gleichen Zahlungsbefehl auch die Bezahlung von Geldbeträgen aufgetragen wird, liegt ein tauglicher Exekutionstitel vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000065Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011