RS OGH 1953/2/18 2Ob101/53

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Veröffentlicht am 18.02.1953
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Norm

EO §1 Z3 IIC

Rechtssatz

Insoweit ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl die Erwirkung von Arbeiten zu Gegenstand hat, ist er kein tauglicher Exekutionstitel. Insoweit jedoch im gleichen Zahlungsbefehl auch die Bezahlung von Geldbeträgen aufgetragen wird, liegt ein tauglicher Exekutionstitel vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 101/53
    Entscheidungstext OGH 18.02.1953 2 Ob 101/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000065

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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