RS OGH 1953/2/18 1Ob1005/52

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Veröffentlicht am 18.02.1953
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Norm

ABGB §578
TestamentsG §21 Abs4

Rechtssatz

Wer überhaupt Lesen oder Schreiben gelernt hatte, aber infolge einer dauernden oder vorübergehenden Störung des Sehvermögens Buchstaben nicht zu erkennen vermochte (jedenfalls also auch ein völlig Blinder), konnte nach § 21 Abs 4 des deutschen TestamentsG ein eigenhändiges Testament nicht errichten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1005/52
    Entscheidungstext OGH 18.02.1953 1 Ob 1005/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0104110

Dokumentnummer

JJR_19530218_OGH0002_0010OB01005_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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