Norm
ABGB §578Rechtssatz
Wer überhaupt Lesen oder Schreiben gelernt hatte, aber infolge einer dauernden oder vorübergehenden Störung des Sehvermögens Buchstaben nicht zu erkennen vermochte (jedenfalls also auch ein völlig Blinder), konnte nach § 21 Abs 4 des deutschen TestamentsG ein eigenhändiges Testament nicht errichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0104110Dokumentnummer
JJR_19530218_OGH0002_0010OB01005_5200000_001