RS OGH 1953/2/18 3Ob71/53

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Veröffentlicht am 18.02.1953
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Norm

EheG §51

Rechtssatz

Es wird ein solcher Grad von Geisteskrankheit gefordert, der es dem erkrankten Ehegatten unmöglich macht, sich jetzt und voraussichtlich auch in Zukunft mit dem anderen Ehegatten über ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Handeln und Denken zu verständigen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist Tatfrage und Rechtsfrage, die der Scheidungsrichter nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach dem subjektiven Empfinden des klagenden Eheteiles zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/53
    Entscheidungstext OGH 18.02.1953 3 Ob 71/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056829

Dokumentnummer

JJR_19530218_OGH0002_0030OB00071_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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