Rechtssatz
Gegen einen abändernden Beschluß des Rekursgerichtes, der eine Unterbrechung des Verfahrens nach Art 1 ADNSchV ablehnt, ist ein Revisionsrekurs zulässig.Gegen einen abändernden Beschluß des Rekursgerichtes, der eine Unterbrechung des Verfahrens nach Artikel eins, ADNSchV ablehnt, ist ein Revisionsrekurs zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037162Dokumentnummer
JJR_19530225_OGH0002_0010OB00150_5300000_001