Norm
EheG §56 ARechtssatz
Verzeihung setzt voraus, daß der verzeihende Ehegatte von der Eheverfehlung des anderen Ehegatten nach deren Schwere und Tragweite für das weitere Eheleben volle Kenntnis hatte. Bloße Vermutungen oder ein Verdacht könnten diese mangelnde Kenntnis nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057078Dokumentnummer
JJR_19530225_OGH0002_0030OB00161_5300000_002