RS OGH 1953/2/25 3Ob161/53, 5Ob142/67, 5Ob202/72, 4Ob594/75 (4Ob595/75), 7Ob663/78, 8Ob526/85, 4Ob24

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Veröffentlicht am 25.02.1953
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Norm

EheG §56 A

Rechtssatz

Verzeihung setzt voraus, daß der verzeihende Ehegatte von der Eheverfehlung des anderen Ehegatten nach deren Schwere und Tragweite für das weitere Eheleben volle Kenntnis hatte. Bloße Vermutungen oder ein Verdacht könnten diese mangelnde Kenntnis nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 161/53
    Entscheidungstext OGH 25.02.1953 3 Ob 161/53
  • 5 Ob 142/67
    Entscheidungstext OGH 13.09.1967 5 Ob 142/67
    Beisatz: Schwängerung durch Ehebruch muß bei Verzeihung bekannt sein. (T1) Veröff: EFSlg 8623
  • 5 Ob 202/72
    Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 202/72
  • 4 Ob 594/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 594/75
  • 7 Ob 663/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 663/78
    nur: Verzeihung setzt voraus, daß der verzeihende Ehegatte von der Eheverfehlung des anderen Ehegatten nach deren Schwere und Tragweite für das weitere Eheleben volle Kenntnis hatte. (T2)
  • 8 Ob 526/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 526/85
    nur T2
  • 4 Ob 247/01d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 247/01d
    Vgl aber; Beisatz: Allerdings kann ausnahmsweise auch eine Verzeihung solcher (Ehebrüche oder) Eheverfehlungen, von denen der Verzeihende keine sichere Kenntnis hatte, hinsichtlich derer er aber einen mehr oder weniger bestimmten Verdacht hegte, oder auch von denen er überhaupt nichts wusste, angenommen werden, wenn die Verzeihung in dem Sinn erklärt wurde, dass sie auf jeden Fall, wie auch immer es sich mit der Verfehlung verhalten habe, gegeben wird. Dies lässt sich aber nur annehmen, wenn besondere dafür sprechende Umstände vorliegen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057078

Dokumentnummer

JJR_19530225_OGH0002_0030OB00161_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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