Norm
ABGB §891Rechtssatz
Bei passiver Korrealität kann ein Gesamtschuldner nicht mit den übrigen Mitschuldnern zustehenden Forderungen aufrechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0017386Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014