RS OGH 1953/2/25 1Ob138/53, 3Ob32/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1953
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Norm

AußStrG §93
AußStrG §153
EO §1 Z5 IIE
NO 1855 §186
ZPO §204

Rechtssatz

Vergleiche, die vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen wurden, sind nicht als gerichtliche Vergleiche anzusehen und daher keine Exekutionstitel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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