Norm
ABGB §46Rechtssatz
Wenn das Verlöbnis im Zusammenhang mit den außerehelichen, ehebrecherischen Beziehungen der beiden Partner steht, widerstreitet es den guten Sitten und ist nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0009390Dokumentnummer
JJR_19530227_OGH0002_0020OB00120_5300000_001