RS OGH 1953/3/2 24T943/52

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Veröffentlicht am 02.03.1953
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Norm

TEG §10

Rechtssatz

Wenn sich aus einer Sterbeurkunde ergibt, daß der Verschollene nicht in dem Zeitpunkt verstorben ist, der als Zeitpunkt des Todes gerichtlich festgestellt worden ist, so ist bei vorliegendem rechtlichen Interesse die Änderung dieser Feststellung zulässig. RS U LG Berlin (D) 1953/03/02 24 T 943/52 Veröff: NJW 1953,1306

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0104609

Dokumentnummer

JJR_19530302_AUSL000_02400T00943_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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