Norm
EO §35 AeRechtssatz
Nur solche anspruchaufhebende Umstände müssen mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, die den exekutiven Anspruch selbst betreffen. Dazu gehört nicht die Kompensation mit einer Gegenforderung; diese kann Gegenstand einer gewöhnlichen Klage sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000768Dokumentnummer
JJR_19530303_OGH0002_0040OB00036_5300000_001