RS OGH 1953/3/3 4Ob36/53, 9Ob17/97h

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Veröffentlicht am 03.03.1953
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Norm

EO §35 Ae

Rechtssatz

Nur solche anspruchaufhebende Umstände müssen mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, die den exekutiven Anspruch selbst betreffen. Dazu gehört nicht die Kompensation mit einer Gegenforderung; diese kann Gegenstand einer gewöhnlichen Klage sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000768

Dokumentnummer

JJR_19530303_OGH0002_0040OB00036_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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