RS OGH 2024/5/28 2Ob19/53; 2Ob494/58; 2Ob119/62; 2Ob268/70; 2Ob5/24k

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Veröffentlicht am 04.03.1953
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Norm

StVO §28 Abs2

Rechtssatz

Das Verbot der Übersetzung des Gleises unmittelbar vor Herannahen eines Schienenfahrzeuges gilt auch dann, wenn sich dieses erst im Anfahren (von der Haltestelle) befand, gleichgültig, welche Geschwindigkeit es bereits erreicht hat. Durch diese Bestimmung wird die Rechtsregel durchbrochen.

Entscheidungstexte

  • RS0075133">2 Ob 19/53
    Entscheidungstext OGH 04.03.1953 2 Ob 19/53
    Veröff: SZ 26/60
  • 2 Ob 494/58
    Entscheidungstext OGH 17.12.1958 2 Ob 494/58
    Veröff: ZVR 1959/158 S 165
  • 2 Ob 119/62
    Entscheidungstext OGH 26.04.1962 2 Ob 119/62
    Veröff: ZVR 1962/234 S 240
  • 2 Ob 268/70
    Entscheidungstext OGH 10.09.1970 2 Ob 268/70
    Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und daß unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel. (T1) Veröff: ZVR 1971/75 S 98
  • RS0075133">2 Ob 5/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Ein Schienenfahrzeug kann deshalb nicht die besondere Bevorzugung nach § 28 Abs 2 StVO beanspruchen, wenn sich aus den allgemeinen Verkehrsregeln eine Nachrangsituation ergibt. (T2)
    Beisatz: Wenngleich § 28 Abs 2 StVO lediglich auf die Geltung der Vorrangregeln in § 19 Abs 2 bis 6 StVO verweist, ist im Verhältnis zu Schienenfahrzeugen auch die Vorrangregel des § 19 Abs 1 StVO anwendbar, zumal dort Schienenfahrzeuge ausdrücklich angeführt sind. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0075133

Im RIS seit

04.03.1953

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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