Norm
ABGB §430 B1Rechtssatz
Haben zwei Personen unabhängig voneinander Mietverträge mit dem Hauseigentümer über denselben Bestandgegenstand geschlossen, so ist es rechtlich möglich, daß der eine Hauptmieter mit dem anderen einen Untermietvertrag über einen Teil der Wohnung abschließt, da dann das Mietverhältnis auf den Hauptmietrechten der anderen basiert. Ihm steht dann gegen den Hauseigentümer ein Recht auf Benützung der ganzen Wohnung als Hauptmieter und zugleich ein vom Hauptmietrechte des anderen abgeleitetes Recht auf den untergemieteten Teil der Wohnung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013