RS OGH 1953/3/4 1Ob8/53, 7Ob216/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1953
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Norm

ABGB §430 B1
ABGB §1098

Rechtssatz

Haben zwei Personen unabhängig voneinander Mietverträge mit dem Hauseigentümer über denselben Bestandgegenstand geschlossen, so ist es rechtlich möglich, daß der eine Hauptmieter mit dem anderen einen Untermietvertrag über einen Teil der Wohnung abschließt, da dann das Mietverhältnis auf den Hauptmietrechten der anderen basiert. Ihm steht dann gegen den Hauseigentümer ein Recht auf Benützung der ganzen Wohnung als Hauptmieter und zugleich ein vom Hauptmietrechte des anderen abgeleitetes Recht auf den untergemieteten Teil der Wohnung zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/53
    Entscheidungstext OGH 04.03.1953 1 Ob 8/53
  • 7 Ob 216/12h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 216/12h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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