Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Solange die Wiederherstellungsarbeiten am Bestandgegenstand noch nicht vollendet sind (also auch bei vorübergehender Einstellung der Bautätigkeit), hat der Bestandnehmer keinen Anspruch gegen den Bestandgeber auf Zuhaltung des Bestandvertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024574Dokumentnummer
JJR_19530304_OGH0002_0010OB00173_5300000_001