RS OGH 1988/6/1 1Ob128/53, 4Ob77/53, 7Ob433/55 (7Ob439/55), 6Ob188/59, 2Ob85/58, 2Ob26/58 (2Ob27/58)

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Veröffentlicht am 04.03.1953
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Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, nicht aber auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen, wurde jedoch durch diesen Beschluß der Prozeß in der Hauptsache tatsächlich beendet, ohne daß es nach der Erledigung des Berufungsgerichtes jemals noch zu einer allenfalls revisiblen Sachurteilsfällung kommen könnte, so ist die Zulässigkeit der Anfechtung dieses Beschlusses in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z 2 ZPO zu bejahen (Aufhebung des Ersturteiles wegen Nichtigkeit durch Überschreitung des Klagebegehrens ohne Zurückweisung der Klage).Hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, nicht aber auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen, wurde jedoch durch diesen Beschluß der Prozeß in der Hauptsache tatsächlich beendet, ohne daß es nach der Erledigung des Berufungsgerichtes jemals noch zu einer allenfalls revisiblen Sachurteilsfällung kommen könnte, so ist die Zulässigkeit der Anfechtung dieses Beschlusses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO zu bejahen (Aufhebung des Ersturteiles wegen Nichtigkeit durch Überschreitung des Klagebegehrens ohne Zurückweisung der Klage).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041137

Dokumentnummer

JJR_19530304_OGH0002_0010OB00128_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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