RS OGH 2023/10/17 1Ob17/53; 1Ob644/53; 7Ob117/55; 1Ob533/57; 6Ob356/61; 5Ob16/69; 7Ob235/73; 4Ob527/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1953
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Norm

ABGB §1029 B3
HGB §5
HGB §15
HGB §125

Rechtssatz

Auch gegen das Handelsregister gibt es ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Gegen die im Handelsregister eingetragene Tatsache der Kollektivvertretung kann der Beweis der ursprünglichen oder späteren Unrichtigkeit, aber auch der Erregung ihres Anscheines, also eines äußeren Tatbestandes, geführt werden (Vgl Entscheidung des RG von 11.05.1881, Band 34 S 16 ff.). Handelt es sich darum, dass trotz eingetragener kollektiver Vertretung ein Gesellschafter als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, so kann ein Vertragspartner sich nur dann auf einen dieses Verhalten des Gesellschafters anscheinend rechtfertigenden äußeren Tatbestand berufen, wenn dieser Gesellschafter nicht nur bei dem einem Geschäft als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, sondern dies fortgesetzt geschehen ist und die Gesellschaft die früher von dem einen Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne dass sie erkennbar machte, dass sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit für die Gesellschaft anerkannt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0020448">1 Ob 17/53
    Entscheidungstext OGH 04.03.1953 1 Ob 17/53
    Veröff: SZ 26/57
  • 1 Ob 644/53
    Entscheidungstext OGH 23.09.1953 1 Ob 644/53
    Veröff: HS 1293 = HS 1178 = HS 1062/36
  • 7 Ob 117/55
    Entscheidungstext OGH 27.04.1955 7 Ob 117/55
    nur: Handelt es sich darum, dass trotz eingetragener kollektiver Vertretung ein Gesellschafter als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, so kann ein Vertragspartner sich nur dann auf einen dieses Verhalten des Gesellschafters anscheinend rechtfertigenden äußeren Tatbestand berufen, wenn dieser Gesellschaft nicht nur bei dem einem Geschäft als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, sondern dies fortgesetzt geschehen ist und die Gesellschaft die früher von dem einen Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne dass sie erkennbar machte, dass sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit für die Gesellschaft anerkannt hat. (T1) Veröff: HS 1062/75 = HS 1178 = HS 1293
  • 1 Ob 533/57
    Entscheidungstext OGH 23.10.1957 1 Ob 533/57
    Beisatz: Verpflichtung durch Handlungen eines Gesellschafters trotz der im Handelsregister eingetragenen Kollektivvertretung. (T2) Veröff: HS 1062 = HS 1178 = HS 1293 = JBl 1958,405
  • 6 Ob 356/61
    Entscheidungstext OGH 03.11.1961 6 Ob 356/61
    Veröff: HS 514/68
  • 5 Ob 16/69
    Entscheidungstext OGH 12.02.1969 5 Ob 16/69
    nur: Auch gegen das Handelsregister gibt es ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Gegen die im Handelsregister eingetragene Tatsache der Kollektivvertretung kann der Beweis der ursprünglichen oder späteren Unrichtigkeit, aber auch der Erregung ihres Anscheines, also eines äußeren Tatbestandes, geführt werden (Vgl Entscheidung des RG von 11.05.1881, Band 34 S 16 ff.). (T3)
  • 7 Ob 235/73
    Entscheidungstext OGH 12.12.1973 7 Ob 235/73
    nur T3
  • 4 Ob 527/74
    Entscheidungstext OGH 23.04.1974 4 Ob 527/74
    Vgl auch; nur T1
  • RS0020448">4 Ob 48/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 48/76
    nur T1; Veröff: EvBl 1976/272 S 629 = GesRZ 1977,66 = IndS 1977 H2,1034
  • RS0020448">1 Ob 615/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 615/82
    nur T1; Veröff: SZ 55/88
  • RS0020448">1 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95
    Auch; nur T1
  • RS0020448">8 Ob 73/98p
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 Ob 73/98p
    Beisatz: Hier: Die mögliche Fertigung von Überweisungen durch einen Geschäftsführer reicht im dargestellten Sinne nicht aus. (T4)
  • RS0020448">6 Ob 127/05b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 127/05b
    Vgl; Beisatz: Hier: Dass ein nicht einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer unter Verwendung der Firmenstampiglie unterfertigt, begründet noch keine Anscheinsvollmacht, weil es durchaus üblich ist, dass auch ein Gesamtvertreter über eine Firmenstampiglie verfügt. Es genügt aber, dass der andere oder die übrigen Gesamtvertreter das von einem allein Handelnden geschlossene Geschäft ausdrücklich oder auch nur schlüssig genehmigt bzw genehmigen. (T5)
  • RS0020448">4 Ob 199/11k
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 199/11k
    Vgl; Beisatz: Hier: Kollektiv vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung. (T6)
  • RS0020448">8 Ob 93/12b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 93/12b
    Vgl auch; nur T1
  • RS0020448">4 Ob 97/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 97/23b
    vgl; Beisatz: Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Gesamtvertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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