RS OGH 1953/3/4 2Ob1001/52

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Veröffentlicht am 04.03.1953
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Norm

ABGB §938 C4
NZwG §1 Abs1 litd

Rechtssatz

Wenn der Ehemann von den durch Jahre hindurch erfolgten Rücklagen der Ehefrau aus dem Wirtschaftsgeld, die dann zum Ankauf des Grundstückes durch die Ehefrau verwendet wurden, Kenntnis hatte, so hat dadurch seine Zustimmung zum Übergang seines Gutes in das Eigentum der Ehegattin zum Ausdruck gebracht und es liegt hinsichtlich dieser aus dem Wirtschaftsgeld erübrigten Teilbeträge eine Schenkung durch wirkliche Übergabe an die Ehefrau vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1001/52
    Entscheidungstext OGH 04.03.1953 2 Ob 1001/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023995

Dokumentnummer

JJR_19530304_OGH0002_0020OB01001_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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