Norm
ABGB §92 BRechtssatz
War der der Ehefrau in Klagenfurt (die Eheleute wohnten in St. Veit an der Glan) angebotene Posten vom Standpunkte der notwendigen Bestreitung des Familienunterhaltes (Ehemann ohne Verdienst) im Vergleich zur späteren Stellung der Ehefrau die unbedingte Pflicht zur Wohnsitzfolge, wobei für die Bestimmung des gemeinschaftlichen Wohnsitzes der Wille des Ehemannes ausschlaggebend war. Darnach ist zu beurteilen, ob die Ehefrau mit Grund die Aufgabe ihrer Stellung in Wien trotz Ersuchens des Ehemannes verweigert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0047160Dokumentnummer
JJR_19530304_OGH0002_0020OB00070_5300000_001